Krankengeld auf einen Blick.
Arbeitnehmer.
Arbeitslose.
Selbstständige.
Lückenlose Dokumentation Ihrer Arbeitsunfähigkeit.
Besonders wichtig ist, dass Ihre Arbeitsunfähigkeit lückenlos bescheinigt wird. Lassen Sie Ihre Folgebescheinigung daher spätestens am nächsten Werktag des zuletzt bescheinigten Zeitraums ausstellen. Das Wochenende zählt hierbei nicht dazu.
Beispiel: Ihre letzte Krankmeldung wurde bis einschließlich 22.01.2024 (Montag) attestiert. Ihre weitere Arbeitsunfähigkeit muss spätestens am 23.01.2024 (Dienstag) ausgestellt werden.
Bei einer Krankmeldung bis einschließlich 26.01.2024 (Freitag), ist die weitere Arbeitsunfähigkeit spätestens am 29.01.2024 (Montag) zu attestieren.
Sollte Ihre Folgebescheinigung nicht rechtzeitig ausgestellt werden, kann aufgrund gesetzlicher Vorgaben kein Krankengeld für diese Tage gezahlt werden.
Krankengeldauszahlung.
Wir zahlen Ihnen Ihr Krankengeld möglichst direkt nach Eingang Ihrer Krankmeldung und immer bis zu dem Datum, an dem die aktuellste Bescheinigung von Ihrem Arzt ausgestellt wurde – also immer rückwirkend.
Wir haben dazu ein Beispiel für Sie:
Ihre Entgeltfortzahlung endet am 16.01.2024. Am 04.01.2024 wurden Sie bis einschließlich 30.01.2024 krankgeschrieben. Ihr Arzt schreibt Sie am 31.01.2024 weiter krank („festgestellt am 31.01.2024“), diesmal bis zum 15.02.2024.
Diese Bescheinigung reichen Sie nun bei uns ein. Wir zahlen Ihnen dann vom 17.01.2024 bis 31.01.2024 rückwirkend Krankengeld.
Endet Ihre Arbeitsunfähigkeit so kreuzt Ihr Arzt das Feld „Endbescheinigung“ an. Die Auszahlung erfolgt damit am letzten Tage der Arbeitsunfähigkeit.