Briefkasten

KASSENWECHSEL UND WAHLRECHT.

Sie können ihre bisherige Krankenkasse jederzeit mit Ende des übernächsten Kalendermonats wechseln.

Beispiel:

  • Ihr Beitritt geht am 12. Januar bei der BMW BKK ein.
  • Ende der Mitgliedschaft am 31. März.
    Beginn der Mitgliedschaft bei der BMW BKK am 1. April.
  • Eine Kündigung Ihrer bisherigen Krankenkasse ist nicht notwendig. Nach Eingang Ihrer Beitrittserklärung übernimmt die BMW BKK alles Weitere für Sie. Die Beitrittserklärung finden Sie unter „Weitere Informationen". 

 

 

Beitritt:

 

Ihren Beitritt können Sie online, schriftlich oder sogar mündlich erklären. Rufen Sie uns gerne an.


Wir informieren gerne für Sie Ihren Arbeitgeber über den Kassenwechsel.


An die Wahl der "neuen" Krankenkasse sind Sie dann 12 Monate gebunden (Bindungsfrist).

Ausnahme: Sind Sie im speziellen Wahltarif für Krankengeld oder Wahltarif für Auszubildende eingeschrieben, geht dies erst nach 36 Monaten.

Nützliche Links.

Erstmalige Beschäftigung.

Wenn Sie erstmalig eine Beschäftigung aufnehmen (z. B. Azubis) oder zuletzt nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse waren (z. B. als Angehöriger mitversichert) können Sie sich sofort mit Beginn der Beschäftigung bei uns versichern.

Einmal BMW BKK – immer BMW BKK.

Auch wenn Sie Ihren Arbeitgeber wechseln, arbeitslos werden oder in Rente gehen, können Sie selbstverständlich bei der BMW BKK versichert bleiben.

Sonderkündigungsrecht.

Erhebt eine Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz besteht ein Sonderkündigungsrecht. Die Bindungsfrist von 12 Monaten muss hier nicht eingehalten werden. Das Sonderkündigungsrecht muss bis zum Ablauf des Monats ausgeübt werden (durch die Beitrittserklärung), für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben bzw. erhöht wird.


Beispiel:
 

  • Der Zusatzbeitrag wird am 1. Januar erhöht.
  • Das Sonderkündigungsrecht wird bis spätestens 31. Januar ausgeübt.

 

Der Kassenwechsel findet dann am 1. April statt.