Änderungen durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz.
Anhebung der Leistungsbeträge.
Um die Pflegebedürftigen von den Kosten zu entlasten, wurden die Leistungsbeträge im häuslichen und stationären Bereich zum 01. Januar 2024 um 5 % angehoben.
Zum 1. Januar 2025 dann alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung - sowohl im häuslichen wie auch im teil- und vollstationären Bereich - um weitere 4,5 %.
Zum 1. Januar 2028 erfolgt dann eine nochmalige Erhöhung.
Anhebung des Pflegegeldes.
Pflegegrad | Höhe in Euro bis 31.12.2023 | Höhe in Euro ab 01.01.2024 |
2 | 316 | 332 |
3 | 545 | 573 |
4 | 728 | 765 |
5 | 901 | 947 |
Anhebung der Pflegesachleistungen.
Pflegegrad | Höhe in Euro bis 31.12.2023 | Höhe in Euro ab 01.01.2024 |
2 | 724 | 761 |
3 | 1.363 | 1.432 |
4 | 1.693 | 1.778 |
5 | 2.095 | 2.200 |
Reduzierung der Eigenanteile bei vollständiger Pflege.
Die Leistungszuschläge für vollstationär Gepflegte ab Pflegegrad 2 wurden ebenfalls zum 01. Januar 2024 erhöht. Der Zuschuss ist dabei abhängig von der Verweildauer im Pflegeheim.
Dauer des Leistungsbezugs | Höhe des Zuschusses bis 31.12.2023 | Höhe des Zuschusses ab 01.01.2024 |
Bis 12 Monate | 5% | 15% |
13 bis 24 Monate | 25% | 30% |
25 bis 36 Monate | 45% | 50% |
Ab dem 37. Monat | 70% | 75% |
Kurzzeit- und Verhinderungspflege.
Die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden zum 1. Juli 2025 zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Damit stehen für beide Leistungen künftig bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr zur Verfügung. Der Betrag kann je nach Wahl flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden. Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen entfallen.
Die Verhinderungspflege kann dann bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt ebenfalls für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr.
Bis zu 100 Prozent der Kurzzeitpflege können zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden, soweit die Mittel nicht bereits für Leistungen der Kurzzeitpflege verbraucht worden sind. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege reduziert sich entsprechend.
Die sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt. Damit kann der Anspruch auf Verhinderungspflege künftig unmittelbar ab Vorliegen des Pflegegrades 2 oder höher genutzt werden.
Besonderheiten für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5 bis zum Alter von 25 Jahren.
Hier gelten die Regelungen des gemeinsamen Jahresbetrags bereits seit 01. Januar 2024. Der Anspruch besteht bis zu 3.386 Euro.
Pflegeunterstützungsgeld.
Beschäftigte konnten bisher zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies notwendig war, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen.
Seit dem 01. Januar 2024 besteht der Anspruch für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person, sofern für diese Tage vom Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung geleistet wird.
Mehr Transparenz.
Auf Wunsch erhalten Sie ab dem 01.01.2024 regelmäßig eine Übersicht über die von Ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und den dabei entstandenen Kosten. Falls Sie dies möchten, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Bei Fragen erreichen Sie uns unter der Telefonnummer 0800 112 82 40 – wir helfen Ihnen gerne weiter.
Anpassung des Pflegebeitrags seit 01. Juli 2023.
Damit die Pflegeversicherung zur Finanzierung der Leistungen auf mehr Einnahmen zurückgreifen kann, stieg der Beitragssatz zum 01. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte.
Folgende Anpassungen wurden vorgenommen:
- Der Basis-Beitragssatz zur Pflegeversicherung erhöht sich auf 3,4 %.
- Für Versicherte über 23 Jahren und ohne Kinder steigt der Beitragssatz auf 4,0 %.
- Generell wird der Beitragssatz nach der Kinderzahl differenziert. Versicherte ab zwei Kindern werden entlastet. Für jedes Kind unter 25 Jahren erfolgt ein Abschlag von 0,25 % vom Basis-Beitragssatz. Dieser Abschlag ist auf 5 Kinder begrenzt.
Übersicht.
Anzahl der Kinder | Beitragssatz in % |
Kinderlose | 4,00% |
1 Kind | 3,40% |
2 Kinder* | 3,15% |
3 Kinder* | 2,90% |
4 Kinder* | 2,65% |
5 Kinder* | 2,40% |
* bis zum 25. Lebensjahr |