FAHRKOSTEN.
Antworten auf wichtige Fragen Organ- und Gewebespende
- Filename
- 2023_Organspende.pdf
- Größe
- 807 KB
- Format
- application/pdf
Antworten auf wichtige Fragen Organ- und Gewebespende
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Welche Fahrkosten werden erstattet?
Die BMW BKK übernimmt für Sie die Fahrkosten, sofern diese medizinisch notwendig sind, zu folgenden Fahrten:
- Fahrten zu einer stationären Behandlung, welche durch die BMW BKK genehmigt wurde und der Behandlungsort die nächsterreichbare Behandlungsmöglichkeit darstellt, z. B. Krankenhausbehandlung, Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme.
- Rettungsfahrten zum nächsten Krankenhaus.
- Krankentransporte, bei denen der Einsatz eines Krankenwagens medizinisch notwendig ist.
Welche Fahrkosten die BMW BKK bei Kuren tragen dürfen, hängt von der jeweiligen Maßnahme (stationäre oder ambulante Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen) ab.
Ferner ist zu berücksichtigen, wer Kostenträger der Maßnahme ist, die BMW BKK oder der Rentenversicherungsträger.
Mit einigen Kurhäusern wurde ein Abholservice vereinbart, der Sie dann direkt von zuhause oder aus dem Krankenhaus abholt und zur Kur bringt.
Ob Ihre Kurklinik einen Abholservice hat, teilen wir Ihnen direkt in der Bewilligung mit.
Wenn kein Abholservice gestellt wird, setzen Sie sich bitte mit Ihrem persönlichen Kundenberater in Verbindung.
Fahrkosten zur ambulanten Behandlung können bei Vorliegen zwingender medizinischer Gründen, sog. "besondere Ausnahmefälle", nach vorheriger Genehmigung durch die BMW BKK übernommen werden.
Die besonderen Ausnahmefälle für Fahrten zur ambulanten Behandlung hat der Gemeinsame Bundesausschuss in den Krankentransport-Richtlinien festgelegt. Es handelt sich hierbei um folgende Fahrten:
- Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung: für eine Kostenübernahme müssen spezielle Voraussetzungen vorliegen, bitte setzen Sie sich hierzu mit uns in Verbindung.
- Fahrten zu einer ambulanten Operation: für eine Kostenübernahme müssen spezielle Voraussetzungen vorliegen, bitte setzen Sie sich hierzu mit uns in Verbindung.
- Fahrten zur Dialyse, Strahlen- und Chemotherapie bei Krebserkrankungen.
- Fahrten von Versicherten, die pflegebedürftig mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 sind und wobei mit Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung Ihrer Mobilität vorliegen muss.
- Fahrten von Schwerbehinderten mit folgenden Kennzeichen im Schwerbehindertenausweis: "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bi" (blind) oder "H" (hilflos).
Die Zuzahlung beträgt pro Fahrt zehn Prozent der Kosten, mindestens fünf und maximal zehn Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Dabei gelten die Hin- und Rückfahrt jeweils als Einzelfahrt.
Auch für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist diese Zuzahlung zu leisten.
Bei einer teilstationären Behandlung im Krankenhaus zahlen Sie bei uns nur für die erste und letzte Fahrt eine Zuzahlung. Alle dazwischenliegenden Fahrten sind zuzahlungsfrei.
Bei Fahrten zu einer stationären Reha-Maßnahme müssen Sie keine gesetzlichen Zuzahlungen zu den Fahrkosten leisten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich von allen gesetzlichen Zuzahlungen befreien lassen. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Seite Zuzahlungsbefreiung.
Ihr persönlicher Kundenberater berät Sie zu allen Fragen rund um Fahrtkosten und genehmigt diese einfach und schnell, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Damit Sie sicher und schnell an Ihr Behandlungsziel kommen, haben wir vorerst im Bereich Dingolfing, Landau, Straubing und Umgebung mit vielen Fahrdiensten Verträge abgeschlossen. Gerne helfen wir Ihnen und wählen gemeinsam mit Ihnen einen Dienstleister aus.
Für die Beantragung bitten wir Sie die Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4) Ihres behandelnden Arztes zu übersenden.
Gerne berät Sie ihr persönlicher Kundenberater.