Laut Gesetz müssen Sie für bestimmte Leistungen eine Zuzahlung entrichten. Welche das sind, lesen Sie auf dieser Seite.
Für viele Leistungen muss eine gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung geleistet werden. Dazu zählen: Medikamente, Häusliche Krankenpflege, Heilmittel, Hilfsmittel, Krankenhaus, Stationäre Vorsorge und Rehabilitation, Soziotherapie und Fahrkosten.
Die Höhe der Zuzahlung ist prozentual geregelt und hängt von der Art der Leistung ab.
Kinder und Jugendliche sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr grundsätzlich von Zuzahlungen befreit, mit Ausnahme von Fahrkosten.
Befreiung von den gesetzlichen Zuzahlungen.
Um zu große finanzielle Belastungen durch Zuzahlungen zu vermeiden, gibt es eine gesetzlich geregelte Belastungsgrenze.
Zuzahlungen sind bis zu einer individuellen Belastungsgrenze zu leisten.
Diese Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Zu den Jahresbruttoeinnahmen zählen sämtliche Einnahmen innerhalb eines Kalenderjahres, mit denen der Lebensunterhalt finanziert wird.
Die Belastungsgrenze sinkt auf ein Prozent, wenn Sie eine schwerwiegende chronische Erkrankung haben.
Sie ist chronisch, wenn Sie mindestens einmal im Quartal wegen derselben Erkrankung in ärztliche Behandlung sind – und das seit einem Jahr.
Für eine schwerwiegende Erkrankung gelten folgende Merkmale:
- Seit mind. einem Jahr haben Sie einen Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent.
- Sie haben seit mind. einem Jahr eine Pflegebedürftigkeit der Grade 3 oder höher.
- Sie benötigen eine kontinuierliche medizinische Versorgung. Ohne diese ist eine lebensbedrohliche Verschlimmerung zu erwarten, Ihre Lebenserwartung verringert sich oder Ihre Lebensqualität ist dauerhaft beeinträchtigt.
Die Befreiung von den Zuzahlungen berechnet sich aus den jährlichen Familien-Bruttoeinnahmen des Haushaltes. Diese Summe wird um Freibeträge für den Ehepartner und Kinder gemindert.
Wenn die gesetzlichen Zuzahlungen, die Sie innerhalb eines Kalenderjahres geleistet haben, Ihre individuelle Belastungsgrenze übersteigen, dann erhalten Sie den zu viel gezahlten Betrag zurück.
Wichtig: Folgende Kosten können nicht berücksichtigt werden:
- nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
- wirtschaftliche Aufzahlungen
- Eigenanteile (z. B. für orthopädische Schuhe)
- Privatrezepte
- Mehrkosten, die medizinisch nicht notwendig sind
- Zuzahlungen zu Lasten anderer Sozialversicherungsträger
- Eigenanteile zu Zahnersatz
Wichtige Informationen zum Ausfüllen des Antrages entnehmen Sie bitte dem Merkblatt, der dem Antrag beigefügt ist.