Mann mit Handy und Laptop

ENTSENDUNG INS AUSLAND.

Um eine Entsendung handelt es sich, wenn sich der Beschäftigte auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers vom Inland ins Ausland begibt, um dort seine Beschäftigung auszuüben.

Entsendete Personen bleiben in dem Staat versichert, in dem sie eigentlich arbeiten. Sofern die Entsendung in ein EU-Land eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigt, werden weiterhin Sozialversicherungsbeiträge in dem ursprünglichen Arbeitsland gezahlt.

Elektronisches Antragsverfahren.

Seit 01. Juli 2019 gilt für alle beteiligten Stellen das elektronische Antragsverfahren.
Der Arbeitgeber übermittelt in einem solchen Fall den Antrag auf Ausstellung einer "Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften" (Vordruck A1) an die gesetzliche Krankenkasse, bei der die betreffende Person versichert ist. Wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung vorliegen, erhält der Arbeitgeber eine elektronische Bestätigung für die Entsendung (Vordruck A1).

Das Dokument A1 ist bei jeder Dienstreise mitzuführen. Es belegt den ausländischen Sozialbehörden bei einer Prüfung, dass ein Entsendeter bereits in einem anderen Staat sozialversichert ist.

Am Umlageverfahren aus Anlass der Krankheit (U1) nehmen alle Arbeitgeber mit nicht mehr als 30 Arbeitnehmern teil. Dieses Umlageverfahren bieten wir Ihnen über unseren Servicepartner BKK Arbeitgeberversicherung an.