Als Rentner bleiben sie bei uns versichert.
Als ehemaliger BMW Mitarbeiter können Sie auch jetzt noch zur BMW BKK wechseln!
Ihren Beitritt können Sie online, schriftlich oder sogar mündlich erklären. Rufen Sie uns gerne an.
Übrigens: Auch Ihr Ehepartner kann sich im Regelfall bei uns versichern!
Aktuelle Information.
Etwa drei Millionen Alters-/ Hinterbliebenen- und Erwerbsminderungs-Rentner erhalten von Juli 2024 bis November 2025 einen Rentenzuschlag, der getrennt von der Bestandsrente monatlich ausgezahlt wird.
Dieser Zuschlag ist eine beitragspflichtige Einnahme für freiwillig versicherte Selbstzahler. Die freiwillig versicherten Rentner sollen uns bei Erhalt dieses Zuschlags einen Nachweis zukommen lassen.
Für pflichtversicherte Rentner zahlt der Rentenversicherungsträger einen pauschalen Beitrag an den Gesundheitsfonds, weshalb hier kein Nachweis nötig ist.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für pflichtversicherte Rentner.
Bei pflichtversicherten Rentnern unterliegen folgende Einnahmen der Beitragspflicht:
- Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
- gesetzliche Renten aus dem Ausland
- Versorgungsbezüge (z.B. Betriebsrenten oder Kapitalauszahlungen)
- Arbeitseinkommen (u.a. auch Einkünfte aus Photovoltaikanlagen)
Weitere Einnahmen unterliegen nicht der Beitragspflicht. Maximal sind Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig versicherte Rentner.
Beitragsentlastung für Besitzer von Photovoltaik-Anlagen (bis zu 30 KW).
Haben Sie bisher Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage an die BMW BKK gezahlt? Dann gibt es eine Neuerung für Sie.
Besitzer von Photovoltaik-Anlagen werden rückwirkend ab dem Veranlagungsjahr 2022 von der Einkommensteuer befreit. Laut Jahressteuergesetz 2022 gilt die Steuerfreiheit für Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung laut Markstammdatenregister von bis zu 30kW.
Die neue Steuerfreiheit wirkt sich unmittelbar auf das Beitragsrecht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus – ebenfalls rückwirkend für das Jahr 2022.
Wenn Sie von dieser Regelung betroffen sind, senden Sie uns bitte die Bestätigung der Registrierung aus dem Marktstammdatenregister zu. Oder Sie schicken uns – nach Erhalt – den Einkommensteuerbescheid 2022. So können wir prüfen, ob eine (rückwirkende) Beitragsentlastung bzw. -erstattung für Sie in Frage kommt.
Informationen zum GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG).
Mit dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz wurde zum 01.01.2020 für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (z. B. Betriebsrenten, PVK-Auszahlung, Direktversicherung) neben der bisherigen Freigrenze ein Freibetrag eingeführt.
Demnach ist nur noch der Teil der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig, der den Freibetrag in Höhe von 176,75 € übersteigt.
Wichtig: Der Freibetrag gilt nur für pflichtversicherte Mitglieder und darf nur für die Beiträge zur Krankenversicherung, nicht jedoch für die Beiträge zur Pflegeversicherung berücksichtigt werden. Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind daher weiterhin von dem Gesamtbetrag der betrieblichen Altersversorgung zu bezahlen, wenn dieser über der Freigrenze liegt. Zudem wird der Freibetrag bei Mehrfachbezug von Versorgungsbezügen nur einmalig und nicht für jeden Versorgungsbezug einzeln berücksichtigt. Sofern die beitragspflichtigen Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze um mehr als den Freibetrag überschreiten, wird der Freibetrag ebenfalls nicht angewendet.